ZENTRE – Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
Letzte Aktualisierung: 15. Jul 2026
1. Anbieter und Geltungsbereich
- Anbieter: EZTO TECHNOLOGIES GmbH, Am Brand 41, 55116 Mainz, Deutschland („EZTO“).
- B2B-only: Der Service richtet sich ausschließlich an Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen („Kunde“).
- Diese AGB gelten für alle Leistungen von EZTO im Zusammenhang mit „Zentre“ („Service“).
- Vertrags-, Support- und Dokumentationssprachen sind Deutsch und Englisch; maßgeblich ist jeweils die deutsche Fassung.
- Individuelle Vereinbarungen (insb. Order Form/Enterprise Agreement) gehen diesen AGB im Konfliktfall vor. Der AVV/DPA gilt ergänzend für Auftragsverarbeitung.
- Rangfolge: Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten gilt folgende Reihenfolge: (1) Order Form/Individualvereinbarung, (2) Verschwiegenheitsvereinbarung nach § 203 StGB (für den Schutz von Berufsgeheimnissen), (3) DORA- bzw. NIS2-Addendum (für ihren jeweiligen Regelungsgegenstand), (4) AVV/DPA (für datenschutzrechtliche Fragen), (5) diese AGB; im Übrigen geht die speziellere Regelung der allgemeineren vor.
- Maßgebliche Fassung: Es gilt die bei Vertragsschluss geltende, im Bestellprozess angezeigte Fassung dieser AGB und der einbezogenen Vertragsdokumente (kenntlich am jeweiligen Stand-Datum). EZTO übermittelt dem Kunden die akzeptierten Dokumente mit der Auftrags-/Registrierungsbestätigung als Dokument (z. B. PDF); frühere Fassungen sind mit Stand-Datum im Trust Center abrufbar.
2. Vertragsgegenstand
- Zentre ist eine cloudbasierte Infrastrukturplattform zur orchestrierten Nutzung von KI-Modellen verschiedener Drittanbieter.
- EZTO stellt den Service als SaaS bereit (u. a. Web-App/Admin-Konsole, API, Integrationen). Eine Überlassung von Quellcode erfolgt nicht.
- Der Service wird als ein Seat-basierter Plan (pro Nutzer) angeboten; daneben bestehen Enterprise- und Private-Cloud-Optionen nach gesonderter Vereinbarung.
- EZTO entwickelt den Service kontinuierlich weiter und kann Funktionen ändern, einstellen oder ersetzen, sofern die wesentlichen Vertragszwecke nicht erheblich beeinträchtigt werden.
- Als „Beta“, „Preview“ oder „Test“ gekennzeichnete Funktionen werden freiwillig und ohne Verfügbarkeits- oder Beschaffenheitszusagen bereitgestellt; sie können jederzeit geändert oder eingestellt werden und begründen keine Ansprüche nach Ziff. 13.
3. Vertragsschluss, Laufzeit, Kündigung
- Ein Vertrag kommt durch Angebot/Annahme, Order Form oder elektronische Annahme (Click-Accept) zustande.
- Sofern in Plan oder Order Form nichts Abweichendes geregelt ist, beträgt die Vertragslaufzeit jeweils einen (1) Monat („Abrechnungsperiode“) und verlängert sich automatisch um jeweils einen weiteren Monat, wenn der Kunde nicht bis zum Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode kündigt.
- Bei Vereinbarung einer jährlichen Laufzeit („Jahresplan“) beträgt die Vertragslaufzeit zwölf (12) Monate und verlängert sich automatisch um jeweils weitere zwölf (12) Monate, wenn der Kunde nicht vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit kündigt; die Kündigung wird zum Ende der laufenden Laufzeit wirksam. Entgelte für die laufende (bereits begonnene oder vorausbezahlte) Periode werden nicht anteilig erstattet; für nicht verbrauchte Credits gilt Ziff. 5.4.
- Kündigungen sind jederzeit in Textform an legal@zentre.ai möglich (zusätzlich – soweit angeboten – über die Admin-Konsole); EZTO bestätigt den Eingang in Textform. Kündigungen werden zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode bzw. Laufzeit wirksam.
- Testphase: EZTO kann eine kostenlose Testphase anbieten; Umfang und Konditionen (z. B. Dauer, Nutzerzahl, Test-Guthaben, Speicher) ergeben sich aus der bei der Registrierung angezeigten Beschreibung bzw. der Preisliste (zentre.ai/pricing). Die Testphase endet automatisch; ein kostenpflichtiger Vertrag kommt nur durch aktives Upgrade zustande. Erfolgt kein Upgrade, werden die Workspace-Daten der Testphase nach Ablauf von 30 Tagen nach deren Ende gelöscht; bis dahin bleibt der Export nach Ziff. 14 möglich. In der Testphase dürfen keine geschützten Geheimnisse i. S. d. Ziff. 11 verarbeitet werden (z. B. Mandanten-, Patienten- oder Steuerdaten Ihrer Klienten); bitte nutzen Sie für Tests nur interne oder anonymisierte Daten.
- EZTO kann den Vertrag ordentlich mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode bzw. Laufzeit kündigen; das Erstattungsrecht des Kunden nach Ziff. 5.4 bleibt unberührt; Ziff. 5.4 gilt für jede Beendigung.
- Sonderkündigungsrechte: Übt der Kunde ein ihm in diesen AGB oder den einbezogenen Vertragsdokumenten eingeräumtes Sonderkündigungsrecht aus, das auf einer von EZTO veranlassten Änderung beruht (z. B. Ziff. 4, die AGB-Änderungsregelung in Ziff. 16, Ziff. 12 AVV, § 7 Abs. 4 der Verschwiegenheitsvereinbarung), werden vorausbezahlte Entgelte für den Zeitraum nach Wirksamwerden der Kündigung anteilig erstattet.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4. Preise, Steuern, Zahlungsbedingungen
- Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Umsatzsteuer/Nachweise: Der Kunde sichert zu, den Service ausschließlich als Unternehmer für sein Unternehmen zu beziehen. Kunden mit Sitz außerhalb Deutschlands teilen EZTO ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Schweiz: UID) mit und halten sie aktuell; Änderungen von Sitz oder Unternehmereigenschaft sind EZTO unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Kunde die Steuer im Reverse-Charge-Verfahren schuldet, weist EZTO keine Umsatzsteuer aus; der Kunde ist für die Abführung in seinem Sitzstaat verantwortlich (Schweiz: Bezugsteuer). Der Kunde stellt EZTO von Steuern, Zinsen und Zuschlägen frei, die auf unrichtigen oder unterlassenen Angaben hierzu beruhen.
- Rechnungen werden elektronisch übermittelt (z. B. als strukturierte E-Rechnung oder per E-Mail/Download in der Admin-Konsole); der Kunde stellt den Empfang elektronischer Rechnungen sicher.
- Die Vergütung erfolgt seat-basiert (pro Nutzer); die Höhe ergibt sich aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste unter zentre.ai/pricing bzw. dem Order Form; die bei Vertragsschluss gültige Preisliste wird dem Kunden mit der Auftragsbestätigung in Textform übermittelt und von EZTO mit Stand-Datum archiviert. Ergänzend können nutzungsabhängige Entgelte über Credits (Ziff. 5) anfallen; jeder Seat enthält ein monatliches Inklusiv-Guthaben (Ziff. 5.1). Abweichende Modelle (Enterprise; nachgelagerte Abrechnung nach Ziff. 5.5) gelten nur nach gesonderter Vereinbarung.
- Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
- EZTO ist berechtigt, Preise mit Wirkung für zukünftige Vertragszeiträume bei sachlichem Grund anzupassen (z. B. Änderungen der Bezugskosten für KI-Modelle/Infrastruktur, des Leistungs-/Funktionsumfangs oder der Marktbedingungen); Kostensenkungen berücksichtigt EZTO nach denselben Maßstäben. EZTO kündigt Preisänderungen mindestens 6 Wochen vor Wirksamwerden in Textform an. Die neuen Preise gelten ab Wirksamwerden für den jeweils folgenden Vertragszeitraum. Der Kunde kann bis zum Wirksamwerden mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt in Textform kündigen (Sonderkündigungsrecht); hierauf weist EZTO in der Ankündigung hin. Abweichendes kann im Plan/Order Form geregelt werden.
5. Credits und Abrechnung
5.1 Credits und Inklusiv-Guthaben
Credits sind vorausbezahlte Nutzungseinheiten. Credit-Käufe werden umsatzsteuerlich als Vorauszahlung auf die Nutzung des Services behandelt; die Umsatzsteuer entsteht — soweit der Umsatz in Deutschland steuerbar ist — mit Vereinnahmung des Kaufpreises und wird bereits in der Kaufrechnung ausgewiesen. Credit-Stand und Usage sind in der Admin-Konsole einsehbar.
Jeder Plan enthält ein KI-Guthaben pro Seat und Abrechnungsmonat („Inklusiv-Guthaben“); die Höhe ergibt sich aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste bzw. dem Plan (Ziff. 4). „Abrechnungsmonat“ ist beim Monatsplan die jeweilige Abrechnungsperiode, beim Jahresplan jeder Monat ab Laufzeitbeginn. Inklusiv-Guthaben wird zu Beginn des jeweiligen Abrechnungsmonats gewährt, vor zusätzlich erworbenem Guthaben verbraucht und verfällt, soweit nicht genutzt, mit Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats; es ist nicht erstattungsfähig und hat keinen Barwert. Die Servicegebühr nach Ziff. 5.2 fällt für Inklusiv-Guthaben nicht an. Ziff. 5.3 und 5.4 gelten nur für zusätzlich erworbene Credits.
5.2 Servicegebühr (AI-Credit-Käufe)
Beim Erwerb zusätzlicher Credits fällt eine Servicegebühr in Höhe von 7,5 % des Credit-Kaufpreises an. Sie wird vor Abschluss im Checkout als eigener Posten ausgewiesen. Servicegebühren sind nicht erstattungsfähig.
5.3 Gültigkeit und Verfall bei Inaktivität
- Erworbene Credits sind zeitlich unbegrenzt nutzbar, solange der Account aktiv genutzt wird; ein Verfall allein durch Zeitablauf findet während aktiver Nutzung nicht statt.
- Wird der Account über einen zusammenhängenden Zeitraum von sechsunddreißig (36) Monaten nicht genutzt (keine Anmeldung und keine abrechnungsrelevante Nutzung), verfallen nicht verbrauchte Credits nach Ablauf dieser Frist. Jede Anmeldung oder abrechnungsrelevante Nutzung setzt die Frist neu in Lauf. Die fortlaufende entgeltliche Bereitstellung von Seats gilt als abrechnungsrelevante Nutzung; solange ein kostenpflichtiger Plan besteht, läuft die Frist nicht.
- EZTO weist den Kunden vor dem Verfall in Textform (z. B. E-Mail an die hinterlegte Adresse) rechtzeitig, in der Regel etwa 60 und etwa 14 Tage zuvor, auf den bevorstehenden Verfall sowie auf die Möglichkeit der Reaktivierung durch Nutzung hin.
5.4 Beendigung: Rückerstattung nicht verbrauchter Credits
- Bei Wirksamwerden der Beendigung des Vertrags bzw. der Schließung des Accounts weist EZTO den Kunden in Textform auf das Bestehen nicht verbrauchter Credits, den erstattungsfähigen Betrag sowie das nachfolgende Erstattungsverfahren hin. Bereits entstandene Nutzungsentgelte bleiben geschuldet; die nicht erstattungsfähige Servicegebühr (Ziff. 5.2) bleibt unberührt. Erstattungsfähig sind ausschließlich entgeltlich erworbene Credits; unentgeltlich gewährte Credits (z. B. Test-, Aktions- oder Kulanzguthaben) verfallen ohne Erstattung.
- EZTO erstattet den auf nicht verbrauchte Credits entfallenden erstattungsfähigen Betrag unabhängig von dessen Höhe von sich aus auf das vom Kunden zuletzt verwendete Zahlungsmittel; eines Antrags bedarf es nicht.
- Ist eine automatische Erstattung nicht möglich (z. B. abgelaufenes oder nicht mehr verfügbares Zahlungsmittel), informiert EZTO den Kunden in Textform; die Erstattung erfolgt dann auf Antrag im Wege der Überweisung. Gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
- Mit vollständiger Erstattung erlöschen die betreffenden Credits.
- Von der Erstattung werden ferner abgezogen: offene Forderungen sowie noch nicht abgerechnete Nutzung. EZTO kann gegen den Erstattungsanspruch mit fälligen Gegenforderungen aufrechnen, einschließlich konkreter Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverstößen oder missbräuchlicher Nutzung; ein pauschaler Verfall des Guthabens findet nicht statt.
5.5 Nachgelagerte Abrechnung (Enterprise; optional)
- Für Enterprise-Kunden kann nach gesonderter Vereinbarung anstelle des Prepaid-Credit-Modells eine nutzungsbasierte, nachgelagerte Abrechnung (Post-Paid) vereinbart werden, bei der die tatsächliche Nutzung periodisch (z. B. monatlich) in Rechnung gestellt wird.
- Die nachgelagerte Abrechnung wird ausschließlich für Enterprise-Kunden auf Anfrage und nach Vereinbarung im Order Form / Enterprise-Vertrag bereitgestellt.
- Bei nachgelagerter Abrechnung finden die Regelungen zu Prepaid-Credits (insbesondere Ziff. 5.3 und 5.4 zu Verfall und Rückerstattung) keine Anwendung, da kein vorausbezahltes Guthaben besteht.
6. Zulässige Nutzung, Mitwirkungspflichten
- Der Kunde darf den Service nur im Rahmen geltenden Rechts, dieser AGB und ggf. anwendbarer Provider-Richtlinien nutzen.
- Untersagt sind insbesondere: rechtswidrige Zwecke, Missbrauch, Umgehung von Schutzmaßnahmen, Schadsoftware, Sicherheitsangriffe, unzulässiges Scraping/Scanning sowie die Nutzung zur Verletzung von Rechten Dritter.
- Der Kunde stellt sicher, dass er zur Verarbeitung der eingebrachten Daten berechtigt ist und erforderliche Informationen/Einwilligungen vorliegen.
- Der Kunde ist für seine Nutzerkonten, Zugangsdaten, Rollen- und Rechtevergabe sowie die Sicherheit seiner Systeme verantwortlich.
- Vertragsbezogene Kommunikation führt EZTO mit den vom Kunden benannten Administratoren; Anfragen einzelner Nutzer kann EZTO an diese verweisen.
7. Sperrung bei Verstößen
EZTO ist berechtigt, den Zugang zum Service vorübergehend zu sperren oder einzuschränken, soweit dies erforderlich ist, um (a) rechtswidrige Nutzung, Missbrauch oder Sicherheitsrisiken zu verhindern, (b) gesetzlichen Anforderungen nachzukommen oder (c) Integrität/Verfügbarkeit des Services zu schützen. EZTO wird den Kunden – soweit zumutbar – informieren und die Maßnahme auf das erforderliche Maß beschränken.
8. KI-spezifische Hinweise
- KI-Outputs können fehlerhaft, unvollständig oder ungeeignet sein. Der Kunde ist verpflichtet, Outputs vor produktivem Einsatz fachlich und rechtlich zu prüfen.
- Provider-Policies sowie Datenverarbeitung und Output-Charakteristika können je KI-Provider variieren. Die Auswahl/Aktivierung bestimmter Provider durch den Kunden gilt als Konfiguration/Weisung.
- Standard: Prompt-/Output-Inhalte werden nicht als allgemeine dauerhafte Inhaltslogs gespeichert (sofern nicht ausdrücklich aktiviert/vereinbart, im Einzelfall für Support/Sicherheit erforderlich oder gesetzlich erforderlich).
- Kein Training durch EZTO: EZTO nutzt Kundeninhalte (z. B. Prompts/Uploads/Outputs) nicht zum Training eigener KI-Modelle.
- EU-KI-Verordnung (KI-VO / AI Act, VO (EU) 2024/1689) – Rollenverteilung: Für die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO ist EZTO Anbieter des im Service bereitgestellten KI-Systems und erfüllt die Anbieterpflichten nach Art. 50 Abs. 1 und 2 KI-VO (Erkennbarkeit der Interaktion mit einem KI-System; maschinenlesbare Kennzeichnung KI-generierter Inhalte nach dem Stand der Technik). Der Kunde ist Betreiber i. S. d. KI-VO und für die Betreiberpflichten nach Art. 50 Abs. 3 und 4 KI-VO verantwortlich (insbesondere Offenlegung gegenüber betroffenen Personen beim Einsatz von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung sowie bei der Veröffentlichung KI-generierter oder KI-manipulierter Bild-, Audio-, Video- oder Textinhalte, einschließlich Deep Fakes). Zentre unterstützt den Kunden hierbei als Orchestrierungs- und Governance-Schicht. Setzt der Kunde den Service für eigene KI-Systeme oder für Hochrisiko-Anwendungsfälle ein, bleiben seine weitergehenden Pflichten aus der KI-VO unberührt.
9. Verfügbarkeit und Support
- EZTO strebt eine hohe Verfügbarkeit an. Einschränkungen können insbesondere durch Wartung, Störungen bei Infrastruktur-/Provider-Diensten oder höhere Gewalt entstehen.
- Im Standard-Plan bestehen keine verbindlichen Verfügbarkeits- oder Reaktionszeitzusagen (SLAs); verbindliche SLAs können im Enterprise/Order Form vereinbart werden.
10. Vertraulichkeit
- „Vertrauliche Informationen“ sind alle nicht öffentlich bekannten Informationen einer Partei, die der anderen Partei im Zusammenhang mit dem Vertrag offengelegt werden.
- Die empfangende Partei nutzt Vertrauliche Informationen nur zur Durchführung des Vertrags, schützt sie angemessen und gibt sie nur an Mitarbeitende/Beauftragte weiter, die sie zur Vertragserfüllung benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
- Ausnahmen gelten für Informationen, die ohne Vertragsverstoß öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder unabhängig entwickelt wurden.
- Gesetzliche Offenlegung: Soweit rechtlich zulässig, informiert die empfangende Partei die andere Partei vor einer verpflichtenden Offenlegung.
11. Datenschutz
- Soweit EZTO personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, gilt der AVV/DPA (Art. 28 DSGVO).
- Informationen zu Subprozessoren und ggf. KI-Providern sind im Trust Center unter zentre.ai/trust-center veröffentlicht.
- Soweit erforderlich erfolgen Drittlandübermittlungen unter Einhaltung Art. 44 ff. DSGVO (z. B. EU-Standardvertragsklauseln) und unter angemessenen zusätzlichen Maßnahmen, soweit erforderlich.
- Für Verarbeitungen, bei denen EZTO eigener Verantwortlicher ist (z. B. Website, Vertrags-/Abrechnungsdaten), gilt die Datenschutzerklärung.
- Finanzunternehmen (DORA): Finanzunternehmen i. S. d. VO (EU) 2022/2554 (DORA) werden regelmäßig über Enterprise-Vereinbarungen (Private Cloud/On-Premises) mit verbindlichen Service Levels im Order Form bedient; die nach DORA erforderlichen Vertragsinhalte werden durch das gesondert abzuschließende DORA-Addendum (Trust Center) vereinbart.
- Berufsgeheimnisträger (§ 203 StGB): Für Kunden, die einer Verschwiegenheitspflicht i. S. d. § 203 StGB (Österreich: berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten wie § 80 WTBG 2017 oder § 9 RAO sowie – insbesondere für Gesundheitsberufe – § 121 öStGB; Schweiz: Art. 321 StGB) unterliegen, gilt ergänzend Ziff. 20 des AVV/DPA. Die Verarbeitung geschützter Geheimnisse ist nur im § 203-Modus (ausschließlich autorisierte EU-kontrollierte bzw. EU-selbst-gehostete Modelle) und auf Grundlage einer gesonderten Verschwiegenheitsvereinbarung zulässig.
12. Rechte, Inhalte, Nutzungsrechte
- EZTO behält alle Rechte am Service einschließlich Software, Dokumentation, Marken und Weiterentwicklungen („EZTO IP“). Der Kunde erhält für die Laufzeit ein nicht-exklusives, nicht übertragbares Recht, den Service vertragsgemäß zu nutzen.
- Der Kunde bleibt Inhaber aller Rechte an den vom Kunden bereitgestellten Daten/Inhalten („Kundeninhalte“).
- Der Kunde räumt EZTO für die Laufzeit eine nicht-exklusive, weltweit gültige, unterlizenzierbare (an Subprozessoren/KI-Provider, soweit erforderlich) Lizenz ein, Kundeninhalte ausschließlich zur Bereitstellung, Sicherung und Verbesserung des Services nach Vertrag und AVV/DPA zu verarbeiten; eine Nutzung zum Training von KI-Modellen ist von der Verbesserung ausgenommen (Ziff. 8).
- Soweit zwischen den Parteien keine zwingenden Rechte Dritter entgegenstehen, darf der Kunde Outputs für eigene Geschäftszwecke nutzen. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Prüfung von Outputs (insb. Richtigkeit, Rechtskonformität, Rechte Dritter).
- Feedback des Kunden darf EZTO zur Weiterentwicklung des Services nutzen, ohne den Kunden zu vergüten.
- Open-Source-Komponenten: Der Service enthält Open-Source-Komponenten Dritter. Deren Lizenz- und Urheberrechtshinweise sind unter zentre.ai/oss abrufbar; für die jeweilige Komponente gehen diese Lizenzbedingungen vor, soweit sie dem Kunden weitergehende Rechte gewähren.
- Freistellung (EZTO IP): EZTO stellt den Kunden von Ansprüchen Dritter frei, die darauf gestützt werden, dass der Service selbst (ausgenommen Kundeninhalte, KI-Outputs und Leistungen der Drittanbieter-Modelle) Schutzrechte Dritter verletzt. Voraussetzung ist, dass der Kunde EZTO unverzüglich in Textform informiert, EZTO die Verteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt und EZTO angemessen unterstützt. EZTO kann nach eigener Wahl den Service so ändern, dass keine Verletzung mehr vorliegt, eine Nutzungsberechtigung beschaffen oder — falls beides nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist — den betroffenen Leistungsteil kündigen und vorausbezahlte Entgelte hierfür anteilig erstatten. Die Freistellung entfällt, soweit die Verletzung auf Kundeninhalten, vertragswidriger Nutzung oder einer nicht von EZTO zu vertretenden Kombination mit Fremdleistungen beruht. Es gelten die Haftungshöchstbeträge der Ziff. 15.
- Freistellung (KI-Outputs, Pass-through): Soweit ein von EZTO angebundener Modellanbieter für KI-Outputs eine urheberrechtliche Freistellung gewährt, reicht EZTO diese in dem Umfang und zu den Bedingungen an den Kunden weiter, wie sie EZTO vom jeweiligen Anbieter gewährt wird; Voraussetzung ist insbesondere, dass der Kunde vorgesehene Schutzmaßnahmen (z. B. Inhaltsfilter, Citation-Funktionen) nicht deaktiviert oder umgangen hat. Eine eigene, darüber hinausgehende Freistellung für KI-Outputs gewährt EZTO nicht.
13. Gewährleistung
- Für die Bereitstellung des Services gelten die gesetzlichen Bestimmungen; die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen.
- Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich in Textform mit nachvollziehbarer Beschreibung an. Technische Änderungen, Weiterentwicklungen und zeitweilige Einschränkungen (z. B. Wartung) sind möglich und stellen keinen Mangel dar, soweit die vertragsgemäße Nutzung nicht erheblich beeinträchtigt wird.
- EZTO übernimmt keine Gewähr dafür, dass KI-Outputs inhaltlich richtig, vollständig oder wirtschaftlich verwertbar sind.
14. Anbieterwechsel und Datenexport (Data Act)
- Der Kunde kann nach Maßgabe des Kapitels VI der Verordnung (EU) 2023/2854 („Data Act“) jederzeit zu einem anderen Anbieter eines gleichartigen Dienstes wechseln, in eine eigene IT-Infrastruktur (On-Premises) umziehen oder mehrere Anbieter parallel nutzen. Die Wechselmitteilung bedarf der Textform. Zwischen dem Zugang der Wechselmitteilung und dem Beginn des Übergangs liegen höchstens zwei (2) Monate (maximale Ankündigungsfrist, Art. 25 Abs. 2 lit. d Data Act).
- Der Übergangszeitraum beträgt höchstens dreißig (30) Tage. Ist die Vollendung des Übergangs innerhalb dieses Zeitraums technisch nicht durchführbar, teilt EZTO dies dem Kunden innerhalb von vierzehn (14) Arbeitstagen nach Zugang der Wechselmitteilung unter Angabe der Gründe und eines alternativen Übergangszeitraums (höchstens sieben (7) Monate) mit. Der Kunde kann einmalig eine Verlängerung des Übergangszeitraums verlangen.
- Während des Übergangs unterstützt EZTO den Kunden angemessen, wahrt ein hohes Sicherheitsniveau und wirkt auf die Kontinuität der Leistungen hin.
- Exportfähige Daten: Der Kunde kann jederzeit während der Laufzeit sowie innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Vertragsende die Herausgabe seiner exportierbaren Daten (insbesondere Kundeninhalte, Wissensbasis-Dokumente, Chat-Verläufe innerhalb der Aufbewahrungsfrist sowie Workspace-/Konfigurationsdaten; im Einzelnen: Exportkatalog im Trust Center) verlangen (Export auf Anfrage in Textform an legal@zentre.ai oder über die Admin-Konsole). EZTO stellt den Export unentgeltlich in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereit, in der Regel innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Anforderung, spätestens innerhalb des Übergangszeitraums (Art. 30 Abs. 5 Data Act).
- Wechselentgelte: EZTO erhebt für den Wechsel keine gesonderten Entgelte; der Export ist unentgeltlich.
- Mit erfolgreichem Abschluss des Wechsels und Ablauf der Datenabruffrist endet der Vertrag insoweit. Bereits entstandene Entgeltansprüche bleiben unberührt. Bei einer vereinbarten festen Laufzeit (insbesondere Jahresplan) bleibt die Vergütung bis zum Ende der laufenden Laufzeit geschuldet; das Wechselrecht selbst kann jederzeit — auch vor Laufzeitende — ausgeübt werden und wird hierdurch nicht beschränkt. Die Erstattung nicht verbrauchter Credits richtet sich nach Ziff. 5.4; Ziff. 3 (anteilige Erstattung bei Sonderkündigungsrechten) bleibt unberührt.
- Die Export- und Abrufrechte nach dieser Ziff. 14 gelten auch bei einer Beendigung infolge Insolvenz oder Geschäftsaufgabe von EZTO. Angaben zur Verarbeitungsinfrastruktur und zu anwendbaren Rechtsordnungen (Art. 28 Data Act) sind im Trust Center veröffentlicht.
15. Haftung
- Unbeschränkte Haftung besteht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingendem Recht.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
- Vorbehaltlich des ersten Spiegelstrichs (unbeschränkte Haftung) ist die Gesamthaftung der Höhe nach auf die vom Kunden in den letzten zwölf (12) Monaten vor Eintritt des schädigenden Ereignisses gezahlten Entgelte begrenzt; sofern der Vertrag kürzer als zwölf (12) Monate besteht, auf die bis dahin gezahlten Entgelte. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit sie den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden unterschreitet.
- Für Schäden aus der Verletzung von Vertraulichkeitspflichten (einschließlich der Pflichten aus einer Verschwiegenheitsvereinbarung nach § 203 StGB) oder datenschutzrechtlichen Pflichten gilt abweichend vom vorstehenden Höchstbetrag ein gesonderter Haftungshöchstbetrag von 1.000.000 EUR je Vertragsjahr; die unbeschränkte Haftung nach dem ersten Spiegelstrich bleibt unberührt. „Vertragsjahr“ ist der Zeitraum von zwölf Monaten ab Vertragsbeginn bzw. ab dem jeweiligen Jahrestag des Vertragsbeginns.
- Mehrere Schadensfälle, die auf demselben Ereignis oder mehreren gleichartigen, auf derselben Ursache beruhenden Ereignissen (Ereignisserie) beruhen, gelten für die vorstehenden Höchstbeträge als ein Schadensfall; für sie haftet EZTO insgesamt höchstens bis zu 1.000.000 EUR (Serienschadenklausel); die Ereignisserie wird dem Vertragsjahr zugerechnet, in dem das erste Ereignis eingetreten ist, und der Höchstbetrag gilt für sie einmalig. Die unbeschränkte Haftung nach dem ersten Spiegelstrich bleibt auch insoweit unberührt.
- Keine Haftung für inhaltliche Richtigkeit oder wirtschaftliche Verwertbarkeit von KI-Outputs.
16. Schlussbestimmungen
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Gerichtsstand ist Mainz, soweit zulässig.
- EZTO darf Leistungen durch Dritte erbringen. Eine Abtretung von Rechten/Pflichten durch den Kunden bedarf der vorherigen Zustimmung von EZTO in Textform, sofern nicht zwingendes Recht etwas anderes bestimmt.
- EZTO ist berechtigt, den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf ein verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG oder im Zuge einer Umwandlung, Verschmelzung oder Veräußerung des betreffenden Geschäftsbereichs auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen, sofern die Vertragserfüllung (einschließlich AVV und einer etwaigen Verschwiegenheitsvereinbarung) gleichwertig gewährleistet bleibt. EZTO zeigt die Übertragung dem Kunden mindestens vier (4) Wochen vor Wirksamwerden in Textform an; dem Kunden steht in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu.
- Änderungen dieser AGB: EZTO kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit ein sachlicher Grund besteht (z. B. Änderungen der Rechtslage, höchstrichterlicher Rechtsprechung, technischer oder regulatorischer Rahmenbedingungen) und die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt werden. EZTO kündigt Änderungen mindestens vier (4) Wochen vor Wirksamwerden in Textform an. Ankündigungen und Änderungsmitteilungen nach diesem Vertrag erfolgen per E-Mail an die im Account hinterlegte Administrator-Adresse; der Kunde hält diese aktuell. Sie gelten am dritten Werktag nach Absendung als zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachweisbar ist. Rechtserhebliche Erklärungen des Kunden (insbesondere Kündigungen, Widersprüche, Export- und Wechselmitteilungen) sind an legal@zentre.ai oder — soweit vorgesehen — über die Admin-Konsole zu richten; EZTO bestätigt den Eingang in Textform. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang, gelten die Änderungen als angenommen; auf Frist und Folgen wird in der Ankündigung hingewiesen. Bei Widerspruch besteht ein Kündigungsrecht. Änderungen wesentlicher Hauptleistungspflichten oder der Entgelte bedürfen der Zustimmung des Kunden (Ziff. 4 bleibt unberührt). Änderungen des AVV/DPA (einschließlich Subprozessoren-Ankündigungen nach Ziff. 12 AVV) und des DORA-Addendums richten sich nach den dort vereinbarten Verfahren und sind von der vorstehenden Zustimmungsfiktion ausgenommen.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen/undurchführbaren Regelung bzw. zur Ausfüllung der Lücke gilt eine angemessene, gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen mindestens der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.