Für Kanzleien, Steuerkanzleien, Praxen und Prüfungsgesellschaften

KI nutzen, ohne die Schweigepflicht zu brechen

Wer nach § 203 StGB schweigepflichtig ist, darf externe KI einsetzen — seit der Reform 2017 ausdrücklich. Aber nur unter Bedingungen, die ein Auftragsverarbeitungsvertrag allein nicht erfüllt. Dieser Leitfaden zeigt die Rechtslage, das Prüfraster für Anbieter und was der § 203-Modus von Zentre technisch und vertraglich abbildet.

203 Abs. 3 & 4 StGB 43e BRAO 50a WPO 62a StBerG 18 BNotO Art. 28 DSGVO Art. 4 KI-VO

Das Wichtigste in 60 Sekunden

  1. Hochladen ist Offenbaren. Es kommt nicht darauf an, ob jemand beim Anbieter tatsächlich mitliest. Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt — das ist der Maßstab, den auch die BRAK anlegt.
  2. § 203 Abs. 3 StGB ist die Tür. Seit 2017 dürfen externe Dienstleister als „sonstige mitwirkende Personen“ eingebunden werden, wenn ihre Mitwirkung erforderlich ist und sie zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.
  3. § 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB ist die Falle. Unterlassen Sie die Verpflichtung, haften Sie strafrechtlich für fremdes Handeln: Offenbart die unverpflichtete Person später ein Geheimnis, werden Sie bestraft — ohne selbst etwas offenbart zu haben. Berufsrechtlich ist schon das Unterlassen ein Verstoß.
  4. Ein AVV reicht nicht. § 1 Abs. 3 BDSG stellt klar: Geheimhaltungspflichten bleiben vom Datenschutzrecht unberührt. Sie brauchen zwei Verträge, nicht einen.
  5. Die Kette muss halten. Die Verpflichtung muss bis zum letzten Glied durchlaufen — Plattform, KI-Gateway, Modellanbieter, Hosting. Eine Kette, die beim Anbieter endet, ist keine.

Teil 1 — Rechtslage

Wer ist Berufsgeheimnisträger?

§ 203 StGB schützt nicht Daten, sondern Geheimnisse — und er richtet sich nicht gegen Ihr Unternehmen, sondern gegen Sie persönlich. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Neben der Strafnorm steht für fast jeden Beruf eine berufsrechtliche Zwillingsnorm, die die Einbindung von Dienstleistern gesondert regelt.

§ 203 Abs. 1 StGBNr. 1 Heilberufe · Nr. 2 Berufspsychologen · Nr. 3 rechts- und wirtschaftsberatende Berufe · Nr. 4 Beratungsstellen · Nr. 6 private Kranken- und Unfallversicherung
Berufsgruppe§ 203 StGBDienstleister-Norm im BerufsrechtBesonderheit
Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, weitere HeilberufeAbs. 1 Nr. 1Berufsordnungen der Kammern, Landeskrankenhaus­gesetzeKeine bundeseinheitliche Outsourcing-Norm — die Landesregelung entscheidet
Rechtsanwälte, Kammerrechts­beistände, Patentanwälte, VerteidigerAbs. 1 Nr. 3§ 43a Abs. 2, § 43e BRAO; § 2 BORA§ 43e Abs. 4 BRAO: Leistungen aus dem Ausland nur bei vergleichbarem Geheimnisschutz
NotareAbs. 1 Nr. 3§ 18 BNotOVerschwiegenheit auch gegenüber Beteiligten; Outsourcing eng auszulegen
Steuerberater, Steuer­bevollmächtigteAbs. 1 Nr. 3§ 57, § 62, § 62a StBerG§ 62a Abs. 1: kanzleiweite Infrastruktur ohne Mandanten­zustimmung · Abs. 5: mandatsbezogene Leistungen mit
Wirtschaftsprüfer, vereidigte BuchprüferAbs. 1 Nr. 3§ 43 Abs. 1, § 50, § 50a WPOBeim Abschlussprüfer zusätzlich § 323 HGB
Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders VerpflichteteAbs. 2§ 353b StGBEigener Tatbestand für Dienstgeheimnisse
Auszug. Die Aufzählung in § 203 Abs. 1 StGB ist abschließend — steht Ihr Beruf nicht darin, greift die Strafnorm nicht, wohl aber häufig eine berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht.

Wichtig für die Praxis: Gegenüber den eigenen berufsmäßig tätigen Gehilfen liegt nach § 203 Abs. 3 S. 1 StGB von vornherein kein Offenbaren vor. Der externe KI-Anbieter fällt nicht darunter. Er wird erst über § 203 Abs. 3 S. 2 StGB zur mitwirkenden Person — und haben Sie ihn nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet, macht § 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB Sie strafbar, sobald er ein Geheimnis offenbart.

Das Grundproblem: Der Upload ist die Tat

MaßstabMöglichkeit der Kenntnisnahme, nicht tatsächliche Kenntnisnahme

Der verbreitetste Irrtum lautet: „Der Anbieter liest ja nichts mit.“ Das ist rechtlich unerheblich. Ein Offenbaren im Sinne des § 203 StGB liegt schon dann vor, wenn ein Dritter die Möglichkeit hat, vom Geheimnis Kenntnis zu nehmen. Die BRAK formuliert es in ihrem Leitfaden zum KI-Einsatz so: Ausreichend sei, „dass sie die Möglichkeit dazu haben“.

Daraus folgen drei Konsequenzen, die in Anbietergesprächen regelmäßig übersehen werden:

  • Verschlüsselung hilft nur, wenn der Anbieter den Schlüssel nicht hat. Transportverschlüsselung und Verschlüsselung im Ruhezustand sind Pflicht, lösen aber das § 203-Problem nicht, solange die Inhalte im Klartext verarbeitet werden — und das müssen sie, damit ein Sprachmodell sie überhaupt lesen kann.
  • Anonymisierung muss vollständig sein. Ein Aktenzeichen, ein ungewöhnlicher Sachverhalt oder eine seltene Diagnose können ausreichen, um zu re-identifizieren. Teilgeschwärzte Schriftsätze sind kein sicherer Weg.
  • Der Serverstandort allein sagt nichts über den Konzern. Ein EU-Rechenzentrum eines US-Anbieters beseitigt die Zugriffsmöglichkeit nach dem CLOUD Act nicht zwangsläufig.

Der gesetzliche Ausweg: mitwirkende Personen

§ 203 Abs. 3 S. 2 StGBOffenbarung an sonstige mitwirkende Personen, soweit erforderlich

§ 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGBStrafbarkeit des Berufsträgers, wenn die unverpflichtete Person offenbart

Bis 2017 gab es für IT-Outsourcing bei Berufsgeheimnisträgern keinen rechtssicheren Weg — der Upload zu einem Dienstleister konnte selbst schon ein Offenbaren sein. Die Reform hat diese Lücke geschlossen: § 203 Abs. 3 S. 2 StGB erlaubt die Offenbarung gegenüber „sonstigen mitwirkenden Personen“, zu denen ausdrücklich auch IT-, Cloud- und KI-Dienstleister gehören.

Damit ein KI-Anbieter eine solche mitwirkende Person ist, müssen drei Bedingungen zusammenkommen:

Bedingung A

Erforderlichkeit

Die Einbindung muss für die Berufsausübung erforderlich sein, und es darf nur offenbart werden, was erforderlich ist. Das ist zugleich der Punkt, an dem allgemeine Consumer-Tools scheitern: Ist die Nutzung auch ohne Mandantengeheimnisse möglich, ist ihre Übermittlung nicht erforderlich.

Bedingung B

Verpflichtung in Textform

Der Anbieter — und über ihn seine Beschäftigten und Subunternehmer — muss vor dem ersten Zugriff zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Textform genügt, eine Klausel im AVV genügt nicht als Ersatz.

Bedingung C

Belehrung

Zur Verpflichtung gehört die Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung. Fehlt sie, ist die Verpflichtung unvollständig — und offenbart der Anbieter später ein Geheimnis, trifft die Strafe nach § 203 Abs. 4 StGB nicht nur ihn, sondern über S. 2 Nr. 1 auch Sie.

Warum der AVV das Problem nicht löst

§ 1 Abs. 3 S. 2 BDSGGeheimhaltungspflichten bleiben unberührt

Datenschutzrecht und Berufsgeheimnisschutz sind zwei getrennte Rechtskreise mit unterschiedlichen Schutzgütern, unterschiedlichen Adressaten und unterschiedlichen Sanktionen. § 1 Abs. 3 BDSG sagt es ausdrücklich: Geheimhaltungspflichten bleiben vom Datenschutzrecht unberührt. Der eine Vertrag kann den anderen nicht ersetzen.

AuftragsverarbeitungsvertragVerschwiegenheitsvereinbarung
RechtsgrundlageArt. 28 DSGVO§ 203 Abs. 3/4 StGB i.V.m. § 43e BRAO / § 50a WPO / § 62a StBerG / § 18 BNotO
SchutzgutPersonenbezogene DatenDas anvertraute fremde Geheimnis — unabhängig vom Personenbezug
SanktionBußgeld gegen das UnternehmenFreiheits- oder Geldstrafe gegen die Berufsträgerin persönlich
Wer haftetVerantwortlicher und AuftragsverarbeiterSie — auch dann, wenn nichts passiert ist, aber die Verpflichtung fehlt
Genügt allein?NeinNein — Sie brauchen beide

Die Verschwiegenheitskette

Eine KI-Plattform ist selten ein einzelnes Unternehmen. Zwischen Ihrer Eingabe und der Antwort liegen typischerweise vier bis fünf Parteien. Jede davon, die die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, muss verpflichtet sein — sonst reißt die Kette genau dort, wo Sie sie nicht sehen.

Teil 2 — Wege und Berufsrecht

Drei zulässige Wege — und was sie kosten

Es gibt nicht nur einen Weg zur Rechtskonformität. Es gibt drei, und sie unterscheiden sich weniger im Ergebnis als im Preis, den Sie an anderer Stelle zahlen.

Weg A

Vollständige Anonymisierung

Sie entfernen jeden identifizierenden Bezug, bevor Sie etwas eingeben. Dann liegt kein Offenbaren vor, und der Anbieter muss nicht verpflichtet werden.

Preis: hoher manueller Aufwand, Verlust des Sachverhaltskontexts und ein reales Restrisiko, weil Anonymisierung selten vollständig gelingt.

Weg B

Gesichertes System mit Verpflichtungskette

EU-Verarbeitung, AVV, unterzeichnete § 203-Vereinbarung mit Belehrung, Flow-down auf alle Subunternehmer, kein Training, Zero Data Retention, isolierter Mandant.

Preis: Anbieterauswahl und Vertragsprüfung. Danach arbeiten Sie mit echten Akteninhalten. Der praxistauglichste Weg.

Weg C

Eigener Betrieb

Modell auf eigener Hardware oder in dedizierter Private Cloud. Kein Dritter mit Zugriffsmöglichkeit, also kein Offenbaren.

Preis: Investitions- und Betriebskosten, eigene Sicherheitsverantwortung, deutlicher Abstand zur Leistung aktueller Spitzenmodelle.

Was das Berufsrecht zusätzlich verlangt

§ 203 StGB ist die strafrechtliche Untergrenze. Ihr Berufsrecht geht in einzelnen Punkten darüber hinaus — und genau dort entstehen die Fragen, die eine Kammer im Ernstfall stellt.

§ 43e Abs. 4 BRAOAuslandsbezug nur bei vergleichbarem Geheimnisschutz

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 43e BRAO verlangt sorgfältige Auswahl des Dienstleisters, Verpflichtung zur Verschwiegenheit in Textform und Offenbarung nur des Erforderlichen — das Need-to-know-Prinzip. Absatz 4 ist der Punkt, an dem viele Anbieter ausscheiden: Werden Leistungen im Ausland erbracht, ist der Zugang nur zulässig, wenn der dortige Geheimnisschutz dem inländischen vergleichbar ist. Für EU- und EWR-Staaten wird das regelmäßig angenommen, für Drittstaaten ist es im Einzelfall zu prüfen und für die USA ungeklärt. Wer ausschließlich in der EU verarbeitet, umgeht diese Hürde; wer einen Modell-Endpunkt außerhalb der EU zulässt, holt sie sich zurück.

Steuerberaterinnen und Steuerberater

§ 62a StBerG unterscheidet zwei Fälle, die in der Praxis oft vermischt werden. Nach Absatz 1 dürfen allgemeine, kanzleiweite Dienstleistungen — dazu zählt IT-Infrastruktur — ohne gesonderte Mandantenzustimmung in Anspruch genommen werden. Absatz 5 betrifft mandatsbezogene Leistungen; hier ist die Einwilligung der Mandantin oder des Mandanten erforderlich. Eine allgemein bereitgestellte KI-Plattform fällt regelmäßig unter Absatz 1, eine auf ein einzelnes Mandat zugeschnittene Auswertung nicht zwingend.

Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer

§ 50a WPO ist das Gegenstück zu § 43e BRAO, § 50 WPO erfasst die Beschäftigten, und beim Abschlussprüfer tritt § 323 HGB hinzu. Achten Sie darauf, dass Ihre Verschwiegenheitsvereinbarung diese Normen ausdrücklich benennt — viele Anbieterdokumente zitieren nur BRAO und StBerG.

Notarinnen und Notare, Heilberufe

Für Notare gilt § 18 BNotO; die Verschwiegenheit reicht weiter als im Anwaltsrecht, und das Outsourcing ist eng auszulegen. Für Heilberufe existiert keine bundeseinheitliche Dienstleister-Norm: Maßgeblich sind die Berufsordnungen der Landeskammern und, im Krankenhaus, die Landeskrankenhausgesetze. Prüfen Sie die für Ihr Bundesland geltende Regelung, bevor Sie Patientendaten eingeben.

Was BRAK und CCBE dazu sagen

BRAK-LeitfadenKünstliche Intelligenz in Anwaltskanzleien, Stand 12/2024

Der BRAK-Leitfaden zum KI-Einsatz ist die maßgebliche deutsche Orientierungshilfe. Vier Aussagen sind für die Anbieterauswahl unmittelbar relevant:

  • Die eigenverantwortliche Überprüfung und Endkontrolle jedes KI-Ergebnisses bleibt anwaltliche Pflicht. KI unterstützt, sie ersetzt die Berufsausübung nicht.
  • Für allgemeine Sprachmodell-Dienste gilt: Die Übermittlung von Mandatsgeheimnissen ist nach derzeitigem Stand der Technik nicht erforderlich, weil die Nutzung auch ohne sie möglich ist — damit fehlt es an der Erforderlichkeit im Sinne des § 43e BRAO.
  • Werden Dokumente hochgeladen, sollten sie nach Möglichkeit vorher vollständig anonymisiert werden.
  • Bei Cloud- und KI-Lösungen sind Anbieter mit Serverstandorten in Deutschland oder Europa zu bevorzugen.

Ergänzend hat die BRAK die drei CCBE-Leitlinien in den Berufsstand getragen: zur Cloud-Nutzung (Februar 2025), zur generativen KI (Oktober 2025) und den technischen Leitfaden zu KI-Werkzeugen (März 2026). Letzterer unterscheidet vier Betriebsmodelle — On-Premise, Colocation, eigenes Modell auf fremder Infrastruktur und vollständig verwaltetes SaaS — und stuft SaaS als die Variante mit der geringsten Kontrolle und dem höchsten Vertraulichkeitsrisiko ein. Das ist kein Verbot, sondern eine Sorgfaltsanforderung: Bei SaaS muss die Vertragskette die fehlende technische Kontrolle ausgleichen.

Der EU AI Act kommt hinzu

Art. 4 KI-VOseit 2. Februar 2025

Art. 50 KI-VOTransparenzpflichten

Seit dem 2. Februar 2025 trifft Art. 4 der KI-Verordnung jeden Betreiber eines KI-Systems — also auch Kanzleien, Praxen und Kanzleigesellschaften — mit einer Pflicht zum Aufbau von KI-Kompetenz. Sie ist nicht auf den Anbieter abwälzbar: Ihre Mitarbeitenden müssen Funktionsweise und Risiken einschätzen können. Ein Anbieter kann Schulungsmaterial und Handlungsanweisungen liefern, die Pflicht bleibt bei Ihnen.

Hinzu treten die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO. Für die anwaltliche Praxis entschärft der BRAK-Leitfaden sie an einer wichtigen Stelle: Eine Offenlegungspflicht besteht nicht, wenn der KI-generierte Text durch die Berufsträgerin oder den Berufsträger überprüft und verantwortet wird. Im Juni 2026 hat die Europäische Kommission zusätzlich einen freiwilligen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte vorgelegt, über den die BRAK in ihren Nachrichten aus Brüssel berichtet hat; er ist eine Beitrittsoption, keine zusätzliche Pflicht.

Teil 3 — Prüfen und umsetzen

Das Prüfraster: zehn Fragen an jeden Anbieter

Stellen Sie diese zehn Fragen schriftlich und lassen Sie sich jede Antwort belegen. Ein Anbieter, der bei den Punkten 1 bis 3 ausweicht, ist für § 203-Arbeit ungeeignet — unabhängig davon, wie gut das Produkt ist.

AnforderungAls Nachweis akzeptieren Sie
01Gesonderte Verschwiegenheits­vereinbarung nach § 203 Abs. 3/4 StGB, in Textform, mit Belehrung über die strafrechtlichen FolgenEin unterschreibbares Dokument, das Sie Ihrem Berufsrechtsbeistand vorlegen können — nicht nur eine Klausel im AVV
02Berufsspezifische Fassung, die Ihre Norm namentlich zitiertBRAO- / StBerG- / WPO- / BNotO- / Heilberufe-Variante; suchen Sie im Text nach Ihrem Paragrafen
03Flow-down der Verpflichtung auf alle Subunternehmer mit ZugriffsmöglichkeitNachweis je Kettenglied — Gateway und Modellanbieter einzeln benannt, nicht pauschal
04Verarbeitung ausschließlich in EU/EWRHosting-Region, Sitz des Gateways, Standort des Modell-Endpunkts, jeweils benannt
05Kein Training auf Ihren Inhalten, Zero Data RetentionVertragliche Zusage im AVV — eine Aussage in der Dokumentation oder ein Opt-out genügt nicht
06Keine Drittstaatenzugriffe, insbesondere kein CLOUD-Act-ZugriffKonzernstruktur und Mutterunternehmen jedes Kettenglieds, nicht nur der Serverstandort
07Mandantentrennung, eigener Tenant, keine mandanten­übergreifende Suche in WissensbasenArchitekturbeschreibung und, wenn möglich, Ergebnis eines Trenn-Tests
08AVV nach Art. 28, TOM nach Art. 32, Subunternehmerliste, DatenflussdokumentVier separate, aktuelle Dokumente mit Versionsdatum
09Protokollierung, Löschfristen, Export und ExitFristen in Tagen, Exportformate, Regelung für Kündigung und Anbieterwechsel
10Nachgewiesene Sicherheit: ISO/IEC 27001, ISO 42001, BSI C5, SOC 2Zertifikat oder Prüfbericht. „In Zertifizierung“ ist eine Absichtserklärung, kein Nachweis
Warnsignale
  • Der Anbieter bietet nur einen AVV an und erklärt, damit sei § 203 abgedeckt.
  • „§ 203-konform“ steht auf der Website, ein unterschreibbares Dokument existiert aber nicht.
  • Zur EU-Region gibt es klare Aussagen, zum Modellanbieter keine.
  • Training wird per Schalter abgeschaltet statt vertraglich ausgeschlossen.
  • Es gibt keine Subunternehmerliste, oder sie ist nicht datiert.
  • Geplante Zertifizierungen werden als vorhandene Nachweise dargestellt.

Der § 203-Modus von Zentre

Zentre ist eine europäische KI-Plattform der EZTO TECHNOLOGIES GmbH, Mainz. Der § 203-Modus ist kein Schalter im normalen Betrieb, sondern eine eigene, getrennte Betriebsart: eigener Mandant, eigene Wissensbasis, eigene Modellauswahl, eigenes Vertragswerk. Er wird nicht bei der Registrierung aktiviert, sondern erst nach unterzeichneter Verschwiegenheitsvereinbarung freigeschaltet. Innerhalb des Modus wählt Ihre Organisation die Modellklasse — EU-gehostet oder EU-souverän. Arbeit ohne Geheimnisbezug bleibt im regulären Modus — die beiden Welten berühren sich nicht.

AnforderungUmsetzung im § 203-Modus
Verpflichtung und BelehrungGesonderte Verschwiegenheits­vereinbarung nach § 203 Abs. 3/4 StGB in Textform, mit Belehrung, fortgeltend über das Vertragsende hinaus; die Kernpflichten sind zusätzlich im verbindlichen AVV verankert
Benannte BerufsnormenDer verbindliche AVV (Ziff. 20, Stand 30.07.2026) nennt ausdrücklich § 43e BRAO i. V. m. § 2 BORA, § 62a StBerG, § 43 Abs. 1 und § 50 WPO, § 18 und § 26 BNotO sowie § 39a i. V. m. § 39c PAO; für Österreich § 80 WTBG 2017, § 9 RAO und § 121 öStGB, für die Schweiz Art. 321 StGB
Unterzeichenbare FassungenAllgemeine Verschwiegenheits­vereinbarung nach § 203 StGB sowie Varianten für BRAO, StBerG und Heilberufe im Trust Center; weitere Berufsordnungen auf Anfrage
Getrennter BetriebEigene Betriebsart, kein Schalter im normalen Chat: eigener, getrennter Mandant je Organisation mit eigener Wissensbasis, keine mandanten­übergreifende Suche, getrennte Modellauswahl
HostingScaleway, Region Paris (fr-par) — Verarbeitung innerhalb der EU/des EWR
KI-GatewayCortecs GmbH, Wien — EU-Verarbeitung, Zero Data Retention, bindet die Modellanbieter als eigene Unterauftrag­nehmer ein
ModellklassenZwei Klassen, Wahl je Organisation — für beide gilt: EU-Verarbeitung, Zero Data Retention, kein Training, jedes Kettenglied in Textform nach § 203 verpflichtet. „EU-gehostet“ (Standard): auch leistungsstarke Frontier-Modelle über EU-Endpunkte; die Konzernmutter des Modellanbieters kann außerhalb der EU liegen. „EU-souverän“: ausschließlich Modelle, die von Betreibern ohne Konzernmutter außerhalb der EU betrieben werden, einschließlich selbst gehosteter offener Modelle. Umstellung jederzeit in den Einstellungen, protokolliert
WebsucheIm § 203-Modus standardmäßig deaktiviert
TrainingKein Training auf Inhaltsdaten; Ausschluss auch gegenüber den eingebundenen Anbietern vertraglich vereinbart
SicherheitTLS 1.3, AES-256-GCM im Ruhezustand, MFA, rollenbasierte Rechte, Mandantentrennung, Penetrationstests
Transparenz und ExitDatenflussdokument, Subunternehmerliste, Meldung behördlicher Auskunftsersuchen, Export und Löschung nach Vertragsende, Portabilität nach EU Data Act
AufbewahrungChatverläufe werden nach 90 Tagen automatisch gelöscht
Was wir heute nicht behaupten

Ein Leitfaden, der nur Stärken nennt, ist kein Leitfaden. Der Stand am 26. August 2026:

ISO/IEC 27001 ist noch nicht zertifiziert. Unser ISMS ist an der Norm ausgerichtet, das Zertifizierungsverfahren läuft. Nach unserem eigenen Prüfraster (Punkt 10) ist das ein offener Punkt, kein Nachweis. TOM-Dokumentation und Penetrationstest-Berichte stellen wir auf Anfrage bereit.

Die Standardklasse ist nicht die strengste. In der Klasse „EU-gehostet“ liegen Verarbeitung, Speicherung und Endpunkte in der EU, es wird nicht trainiert und nichts vorgehalten — ein Zugriff über Konzernstrukturen außerhalb der EU (etwa nach dem US CLOUD Act) lässt sich damit aber nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, und ob der Geheimnisschutz solcher Anbieter dem inländischen i. S. d. § 43e Abs. 4 BRAO vergleichbar ist, ist ungeklärt. Wer diese Frage nicht offenlassen will, stellt seinen Mandanten auf „EU-souverän“ um — heute mit spürbar reduzierter Modellauswahl, künftig erweitert um selbst gehostete Modelle. Die Abwägung nehmen wir Ihnen nicht ab; wir machen sie wählbar und dokumentieren Ihre Wahl.

Verbindlich ist die deutsche Fassung. Englische Übersetzungen von AVV und Vereinbarung dienen der Lesbarkeit. Maßgeblich sind die deutschsprachigen Dokumente, und ihre Prüfung durch Ihren eigenen Berufsrechtsbeistand ersetzt dieser Leitfaden nicht.

Die Dokumente

Alle Unterlagen liegen im Trust Center bereit — vor Vertragsschluss einsehbar, damit Ihr Berufsrechtsbeistand prüfen kann, bevor Sie sich entscheiden.

  • Verschwiegenheitsvereinbarung nach § 203 StGB — allgemeine Fassung sowie die Varianten BRAO, StBerG und Heilberufe
  • Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO
  • Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO
  • Datenflussdokument — Speicherorte, Verarbeitungsorte, Unterauftragnehmer
  • Anhang Gesetzestexte (DE) — die zitierten Normen im Wortlaut
  • BORA-Hinweise zum Einsatz von Zentre im anwaltlichen Berufsrecht
  • Transparenzerklärung nach Art. 50 KI-VO — Rollen, Risikoeinstufung, Trainingsausschluss
  • Wechsel und Datenportabilität nach EU Data Act sowie Glossar und Compliance-Übersicht

In vier Schritten startklar

Erforderlichkeit dokumentieren

Halten Sie fest, für welche Aufgaben Sie KI einsetzen und warum die Verarbeitung geschützter Inhalte dafür erforderlich ist. Diese Notiz ist Ihre Grundlage gegenüber Kammer und Versicherer.

Vereinbarung anfordern und prüfen lassen

Fordern Sie die auf Ihren Beruf zugeschnittene Fassung an und legen Sie sie Ihrem Berufsrechtsbeistand vor — zusammen mit AVV, TOM und Subunternehmerliste.

§ 203-Modus freischalten und Modellklasse wählen

Nach Unterzeichnung richten wir den getrennten Mandanten ein. Prüfen Sie beim ersten Login: Modellklasse bewusst gewählt — Standard ist „EU-gehostet“, die Umstellung auf „EU-souverän“ geht jederzeit in den Einstellungen —, Websuche aus, Rollen und Rechte gesetzt.

Team schulen und Richtlinie festlegen

Art. 4 KI-VO verlangt KI-Kompetenz im Haus. Legen Sie schriftlich fest, welche Inhalte in welchem Modus verarbeitet werden dürfen und wer Ergebnisse freigibt.

Häufige Fragen

Genügt es, wenn der Anbieter einen AVV unterschreibt?

Nein. § 1 Abs. 3 BDSG stellt klar, dass Geheimhaltungspflichten vom Datenschutzrecht unberührt bleiben. Der AVV regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten, § 203 StGB schützt das anvertraute Geheimnis als solches. Sie benötigen beide Verträge.

Darf ich ChatGPT, Copilot oder Gemini für Mandatsarbeit nutzen?

Für anonymisierte, allgemeine Recherche in der Regel ja. Für identifizierbare Mandats- oder Patienteninhalte scheitert es nach der Argumentation der BRAK bereits an der Erforderlichkeit: Wenn das Werkzeug auch ohne Übermittlung der Geheimnisse nutzbar ist, ist ihre Übermittlung nicht erforderlich — und damit nach § 43e BRAO unzulässig. Hinzu kommt bei Anbietern mit Sitz in Drittstaaten die Hürde des § 43e Abs. 4 BRAO.

Muss ich meine Mandantschaft oder meine Patientinnen über den KI-Einsatz informieren?

Berufsrechtlich besteht nach dem BRAK-Leitfaden (Stand 12/2024) keine Pflicht aus BRAO oder BORA, über den KI-Einsatz zu informieren. Transparenzpflichten können sich aber aus anderen Rechtsgrundlagen ergeben, etwa aus dem Vertragsrecht oder dem UWG. Empfohlen wird ein transparenter Umgang und im Zweifel eine vertragliche Regelung. Für Steuerberater ist zusätzlich die Abgrenzung zwischen § 62a Abs. 1 und Abs. 5 StBerG zu beachten.

Reicht ein Rechenzentrum in Frankfurt?

Nicht automatisch. Der Standort der Server ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung. Entscheidend ist zusätzlich, welchem Rechtsraum das Unternehmen und sein Mutterkonzern unterliegen und ob dadurch eine Zugriffsmöglichkeit von außerhalb der EU besteht. Prüfen Sie die Konzernstruktur jedes Kettenglieds, nicht nur die Landkarte.

Was unterscheidet die Modellklassen „EU-gehostet“ und „EU-souverän“?

Beide Klassen erfüllen dieselbe Grundlage: EU-Verarbeitung, Zero Data Retention, vertraglicher Trainingsausschluss und die Verpflichtung jedes Kettenglieds in Textform nach § 203 StGB. Der Unterschied liegt in der Konzernstruktur der Modellanbieter. „EU-gehostet“ umfasst auch leistungsstarke Modelle, deren Anbieter eine Konzernmutter außerhalb der EU haben — die Endpunkte laufen in der EU, ein theoretischer Drittstaatenzugriff über den Konzern bleibt aber rechtlich ungeklärt. „EU-souverän“ beschränkt die Auswahl auf Modelle, die von Betreibern ohne Nicht-EU-Konzernmutter betrieben werden, einschließlich selbst gehosteter offener Modelle — dafür ist die Modellauswahl derzeit deutlich kleiner.

Standard ist „EU-gehostet“. Ihre Organisation kann jederzeit in den Einstellungen auf „EU-souverän“ beschränken; die Wahl wird protokolliert. Welche Klasse Ihren berufsrechtlichen Anforderungen genügt, beurteilen Sie — die Unterlagen dafür liegen im Trust Center.

Was passiert, wenn ich die Verpflichtung schlicht vergesse?

Strafrechtlich entsteht eine Haftung für fremdes Handeln: Offenbart die nicht verpflichtete Person ein Geheimnis, werden Sie nach § 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB bestraft — ohne eigene Offenbarungshandlung. Ob es dazu kommt, liegt nach dem Upload nicht mehr in Ihrer Hand.

Unabhängig davon ist die unterlassene Verpflichtung in Textform bereits für sich ein Verstoß gegen Ihr Berufsrecht — etwa § 43e Abs. 2 BRAO oder § 62a StBerG — mit möglichen Folgen bei Kammer und Berufshaftpflicht.

Gilt das auch in Österreich und der Schweiz?

Die Systematik ist vergleichbar, die Normen sind es nicht. In Österreich greift § 121 StGB nebst berufsrechtlichen Regelungen, in der Schweiz Art. 321 StGB. Die Vertragswerke von Zentre nehmen auf beide Rechtsordnungen Bezug; die Prüfung im Einzelfall obliegt der jeweiligen Berufsträgerin.

Wer haftet, wenn die KI etwas Falsches ausgibt?

Sie. Die eigenverantwortliche Prüfung und Endkontrolle jedes Ergebnisses bleibt nach § 43 BRAO und den entsprechenden Berufspflichten bei der Berufsträgerin. Sprachmodelle erzeugen statistisch plausible Texte, keine geprüften Aussagen — Halluzinationen sind ein bekanntes und in der Rechtsberatung besonders folgenreiches Risiko.

§ 203-Modus für Ihre Kanzlei oder Praxis

Fordern Sie die auf Ihren Beruf zugeschnittene Verschwiegenheitsvereinbarung an — zusammen mit AVV, TOM, Datenflussdokument und Subunternehmerliste, zur Prüfung durch Ihren eigenen Berufsrechtsbeistand.

Quellen

  1. § 203 StGB, § 353b StGB — Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
  2. § 43a Abs. 2, § 43e BRAO; § 2 BORA — Bundesrechtsanwaltsordnung, Berufsordnung für Rechtsanwälte
  3. § 43 Abs. 1, § 50, § 50a WPO; § 323 HGB — Wirtschaftsprüferordnung, Handelsgesetzbuch
  4. § 57, § 62, § 62a StBerG — Steuerberatungsgesetz; § 18 BNotO — Bundesnotarordnung
  5. § 1 Abs. 3 BDSG; Art. 9, 28, 32, 44 ff. DSGVO
  6. BRAK, „Leitfaden mit Hinweisen zum KI-Einsatz“, Stand 12/2024 — brak.de
  7. BRAK, Nachrichten aus Brüssel, Ausgabe 12/2026 vom 18.06.2026: Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte
  8. BRAK, Themenseite AI Act — brak.de/schlagwort/ai-act/
  9. CCBE, Guidelines on the use of cloud computing (27.02.2025); Guide on the use of generative AI by lawyers (02.10.2025); Technical guide on the use of AI tools and models (27.03.2026)
  10. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO), insbesondere Art. 4 und Art. 50
  11. Zentre Trust Center und AVV (Ziff. 20), Stand 30.07.2026 — zentre.ai

Kein Rechtsrat. Dieser Leitfaden gibt den Stand vom 26. August 2026 wieder und ordnet Normen und Berufsstandards ein. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Eine verbindliche Beurteilung Ihrer konkreten Konstellation nach § 203 StGB und Ihrem Berufsrecht kann nur Ihr eigener Berufsrechtsbeistand auf Grundlage der unterzeichneten deutschsprachigen Vertragsdokumente vornehmen.

Zentre ist ein Produkt der EZTO TECHNOLOGIES GmbH, einer nach deutschem Recht gegründeten Gesellschaft mit Sitz in Am Brand 41, 55116 Mainz, Deutschland.

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